Achten Sie bei Eigentumswohnungen auf die aktuellen und in absehbarer Zeit auf Sie zukommenden Betriebskosten. Diese können nach Sanierungen oder nach einer beabsichtigten Sanierung eine beachtliche Höhe erreichen.
Betriebskosten, die ein Vermieter dem Mieter vorschreiben darf, sind im Österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt und nachstehend Auszugsweise angeführt:
1. Laufende Wassergebühren (samt vorgesehener Dichtheitsproben und die laufende Kanalbenützungsgebühr)
2. Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung
3. Kosten der Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses
4. Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht, und Leitungswasserschäden; wenn die Mehrheit der Mieter zustimmt, dürfen auch andere Versicherungschäden, wie z.B. Glasbruch oder Sturmschaden als Betriebskosten verrechnet werden.
5. Ausgaben für die Verwaltung des Hauses
6. Ausgaben für einen Hausbesorger, diese Kosten dürfen auch verrechnet werden, wenn eine Reinigungsfirma die Arbeiten erledigt.
Weiters dürfen auch die Kosten des laufenden Betriebes von allen Mietern zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Waschküche oder Gartenanlage und anteilig die laufenden öffentlichen Abgaben der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht (Grundsteuer) als Betriebskosten verrechnet werden.
Es gibt zwei mögliche Abrechnungsarten:
Ersten die Einzelvorschreibung. Sie hat monatlich zu erfolgen und es müssen dabei dem Mieter die Kosten unter Vorlage der Rechnungsbelege gleich nachgewiesen werden. Hier entfällt die Jahresabrechnung.
Die zweite Art jedoch erfolgt durch eine Pauschal Verrechnung. Hier werden monatlich gleichbleibende Akontobeträge gegen eine nachträgliche jährliche Abrechnung eingehoben (muß bis spätestens 30. Juni des Folgejahres geschehen und an geeigneter Stelle zur Einsicht aufliegen)
Ersten die Einzelvorschreibung.
Sie hat monatlich zu erfolgen und es müssen dabei dem Mieter die Kosten unter Vorlage der Rechnungsbelege gleich nachgewiesen werden. Hier entfällt die Jahresabrechnung.
Die zweite Art jedoch erfolgt durch eine Pauschal Verrechnung.
Hier werden monatlich gleichbleibende Akontobeträge gegen eine nachträgliche jährliche Abrechnung eingehoben (muß bis spätestens 30. Juni des Folgejahres geschehen und an geeigneter Stelle zur Einsicht aufliegen)
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